top of page

Vereinssatzung des Effekten-Parkett e.V.

Unsere Vereinssatzung nach der letzten Mitgliederversammlung am 30.03.2023

Satzung des Vereins Effekten-Parkett e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

(1)  Der Verein trägt den Namen Effekten-Parkett.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Nürtingen.

(3)  Das Geschäftsjahr endet am 30. September.

(4)  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung

führt er den Zusatz „e. V.“.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(5)  Der Verein wird zum Zweck der Förderung, Aufklärung und Information über das Wertpapier- und Börsenwesen gegründet und soll gegenüber einer breiten Öffentlichkeit einen Beitrag im Sinne des §10b EStG zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung wahrnehmen.

(6)  Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen und Diskussionen im Wertpapierbereich verwirklicht. Exkursionen, Workshops sowie beratende Aktivitäten in diesem Bereich des Finanzwesens schließen das Aufgabenspektrum ab. Die Verbindung von Theorie und Praxis wird dabei gefördert und unterstützt.

(7)  Beratende Aktivitäten nach §2 (6) Satz 2 der Satzung dürfen nicht im Sinne einer Anlageberatung gegen Auftrag und Entgelt, sondern nur zu gemeinnützigen Zwecken gemäß §2 (1) der Satzung vorgenommen werden.

(8)  Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft, ausgenommen sind Aufwendungen für die Übungsleiterpauschale gem. §3 (26) EStG und Aufwandsentschädigungen gem. §3 (26a) EStG.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zwecke des Vereins fördern.

(2)  Natürliche Personen können zwischen einer aktiven oder passiven (nur finanziell fördernder) Mitgliedschaft wählen. Für juristische Personen besteht die Möglichkeit einer passiven Mitgliedschaft.

(3)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4)  Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einer 2⁄3 Mehrheit verliehen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1)  Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Über die Höhe, sowie den Erhebungszeitraum und die Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2)  Der Vorstand hat die Möglichkeit, einzelne Mitglieder aus besonderem Grund von der Beitragspflicht freizustellen (z.B. bei Ehrenmitgliedschaft).

(3)  Die Gebühren und Beiträge sind nicht höher anzusetzen, als dies zur Deckung der durch die Vereinsaktivitäten anfallenden Aufwendungen notwendig ist.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2)  Der Austritt ist zum jeweiligen Semesterende (31.03 oder 30.09) möglich. Die Austrittserklärung muss und mindestens vier Wochen vor dem Austrittstermin einem der Vorstandsmitglieder zugegangen sein (Poststempel genügt). Der Austritt

wird schriftlich bestätigt.

(3)  Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit

einfacher Mehrheit auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss spätestens vier Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand bekannt sein. Der Antragssteller muss sich dabei auf vereinsschädigendes Verhalten der Person oder Verstößen gegen die Satzung, insbesondere des § 2 (Vereinszweck) berufen.

(4)  Bei besonders schweren Verstößen kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen, der bis zur endgültigen Legitimation durch die Mitgliederversammlung bindend ist. Der Ausschluss muss jedoch von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Der Ausschluss wird schriftlich bestätigt.

(5)  Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages §4 (1) besteht die Pflicht des Vorstandes der elektronischen Kontaktaufnahme mit Rückmeldefrist von zwei Wochen. Erfolgt nach Mahnung keine Rückmeldung, so verfügt der Vorstand über den Ausschluss des Mitgliedes. Der Ausschluss wird in schriftlich Form (elektronisch oder postalisch) bestätigt.

(6)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.

​

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind

(i)  die Mitgliederversammlung

(ii)  der Vorstand

(iii)  der Beirat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand in schriftlicher Form (elektronisch oder postalisch) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen zuvor zu erfolgen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand kann nur Anträge ablehnen die nicht dem Interesse des Vereins entsprechen. Ablehnungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Gründe.

(2)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder

schriftlich, unter Angabe von Zweck und Grund, die Einberufung verlangt hat.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

(i)  Änderung der Zielsetzung des Vereins im Bezug auf einzelne Tätigkeitsfelder im Rahmen des Satzungszwecks nach § 2 (5)

(ii)  Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands

(iii)  Wahl des Vorstands

(iv)  Wahl des Beirates

(v)  Wahl von zwei Kassenprüfern

(vi)  Festlegung der Mitgliedsbeiträge

(vii)  Ausschluss von Mitgliedern

(viii)  Ernennung von Ehrenmitgliedern

(ix)  Satzungsänderungen

(x)  Auflösung des Vereins

(xi)  Sonstige Tagesordnungspunkte

(5)  Beschlüsse zu den Punkten ii – ix aus §7 (4) werden mit einfacher Mehrheit

getroffen. Beschlüsse zu den Punkten i und x aus §7 (4) erfordern eine 3⁄4 Mehrheit. Sonstige Tagesordnungspunkte werden im Zweifel mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit gesetzlich nicht anderes geregelt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6)  Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgt eine Abstimmung geheim.

(7)  Beschlussfähigkeit wird durch die Anwesenheit von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern erreicht.

(8)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit aktiver Mitgliedschaft. Passive Mitglieder haben ein Antrags- und Teilnahme-, aber kein Stimmrecht.

(9)  Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Die Beschlüsse sind durch den Vorstand auszuführen.

(10) Die gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung vorgelegt. Die Wahl erfolgt für die Dauer von jeweils einem Jahr, wobei Wiederwahlen zulässig sind.

 

§ 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:

und führt die Geschäfte des Vereines in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht.

(i)  dem Vorstandsvorsitzenden

(ii)  dem stellvertretenden Vorstand

(iii)  dem Eventvorstand

(iv)  dem Finanzvorstand

(v)  dem Marketingvorstand

(2)  Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(3)  Die Wahl erfolgt für die Dauer von jeweils einem Jahr, wobei Wiederwahlen

zulässig sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so bleibt sein Posten vakant und wird von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern ausgefüllt oder wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung der nächsten Vorstandsmitglieder im Amt.

(4)  Beschlüsse in Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)  Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund einer Empfehlung des Amtsgerichts oder des Finanzamts erforderlich sind, vorzunehmen.

 

§ 9 Beirat

(1)  Der Beirat unterstützt den Vorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirates ist es, die Interessen der Mitglieder zu wahren und dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.

(2)  Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung nach der Wahl des Vorstandes gewählt. Über eine Neuwahl eines Beiratsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag, auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Wunsch des Beiratsmitgliedes. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss spätestens vier Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt sein. Eine erneute Kandidatur ist möglich. Vorstandsmitglieder dürfen während ihrer Amtszeit nicht dem Beirat angehören.

(3)  Der Beirat kann bis zu maximal sechs Personen umfassen, muss aber mindestens drei Personen umfassen.

(4)  Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5)  Die Aufgaben des Beirats sind:

(i)  Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, die Vorstandsarbeit beratend zu unterstützen.

(ii)  Auf Einhaltung der Satzung bei den Handlungen des Vorstandes zu achten und die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen.

​

(iii)  Der Vorstand ist verpflichtet dem Beirat alle relevanten Dokumente des Amtsgerichtes sowie des Finanzamts vorzulegen und keine Unterlagen vorzuenthalten. Wesentliche Informationen gemäß §2 Zweck des Vereins, sind dem Beirat mitzuteilen. Im Gegenzug ist der Beirat verpflichtet den Vorstand über Beiratsbeschlüsse zu informieren.

(iv)  Der Beirat kann aus wichtigem Grund die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand verlangen, wenn er dies mit 3⁄4 Mehrheit beschließt. Die Einberufung muss innerhalb von 6 Wochen nach Beschluss des Beirates erfolgen.

 

§ 10 Auflösung und Liquidation

(1)  Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)  Die im Amt befindliche Vorstandsmitglieder werden automatisch zu Liquidatoren bestellt. Die Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.

(3)  Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gesamtvermögen des Vereins an die Einrichtung Hilfe für kranke Kinder – Die Stiftung in der Uni-Kinderklinik Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist in der Versammlung der Gründungsmitglieder am 16. Oktober 1995 beschlossen worden und tritt ab sofort in Kraft.

Die geänderte Satzung tritt mit dem Vorstandsbeschluss vom 13.09.2022 in Kraft. Die geänderte Satzung tritt mit dem Mitgliederbeschluss vom 30.03.2023 in Kraft.

bottom of page